Freistellung

Freistellung

      • Wichtiger Hinweis für Eltern

      • Lt. § 4 Absatz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen (Schulbesuchsordnung) vom 12. 08. 1994, rechtsbereinigt mit Stand vom 09. 03. 2004, wird die Freistellungen vom Unterricht nur in besonderen Ausnahmefällen genehmigt.


        Über eine Beurlaubung von bis zu 2 Tagen entscheidet der Klassenlehrer, darüber hinaus liegt die Entscheidung beim Schulleiter.


        Zu Ihrer eigenen Absicherung bitten wir Sie, einen Freistellungsantrag immer rechtzeitig in schriftlicher Form und mit entsprechender Begründung einzureichen.


        Wir hoffen auf Ihr Verständnis.

         

        Vorlage: Antrag_auf_Freistellung_vom_Schulunterricht.docx